OGVE 2018/19 Nr. 27 Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG Abstand von Hochbauten gegenüber öffentlichen Strassen. Begriff der öffentlichen Strasse. Die in Frage stehende Quartierstrasse steht nur einem beschränken Nutzerkreis aus Anwohnern, Besuchern
Sachverhalt
A. und K. reichten als Eigentümer der Parzelle Nr. X, ein Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Carports bei der Einwohnergemeinde Alpnach ein. Die Baukommission Alpnach teilte ihnen in der Folge mit, der geplante Carport sei aufgrund einer Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands nicht bewilligungsfähig und setzte ihnen eine Frist zur Einreichung eines neuen Baugesuchs. Nachdem A. und K. an ihrer Baueingabe festhielten, erteilte der Einwohnergemeinderat Alpnach am 18. Dezember 2017 die Baubewilligung für den Carport mit der Auflage, ihn auf einen Strassenabstand von 4 m zurückzuversetzen. Gegen diesen Beschluss erhoben A. und K. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden mit dem sinngemässen Antrag, die Auflage zur Einhaltung des Strassenabstands aufzuheben. Mit Beschluss vom 21. August 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben A. und K. gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) haben Bauten gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 4 m einzuhalten. Unbestritten ist vorliegend, dass der geplante Carport eine Baute ist, auf die die Abstandvorschriften grundsätzlich anzuwenden sind. Umstritten und damit vorliegend zu prüfen ist, ob es sich bei der Zufahrtsstrasse um eine öffentliche Strasse handelt, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, oder um eine Privatstrasse, wie die Beschwerdeführer argumentieren. 2.2 Die Beschwerdeführer legen dar, bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um eine Privatstrasse. Sie sei keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Sackgasse. Sie diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern lediglich als Zubringer für die angrenzenden Liegenschaften. Dies werde durch das am 19. April 2017 verfügte Rechtsverbot belegt. Da die Liegenschaften über keine Besucherparkplätze verfügten, könnten Besucher nur nach Voranmeldung die Strasse befahren, was dazu führe, dass der Kreis der Benutzer jederzeit bestimmbar sei. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts dagegen, der Benutzerkreis der Strasse sei unbestimmt, weshalb es sich um eine öffentliche Strasse handle. 2.3 Der Begriff der öffentlichen Strasse im Baurecht fällt mit jenem nach dem Strassenverkehrsrecht zusammen (Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Baudepartement Obwalden, 1995, S. 81). Nach Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch und damit einem unbestimmten Personenkreis dienen. Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse. Einem unbestimmten Personenkreis dienen Strassen gemäss Bundesgericht, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015; 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016). Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen steht, kann durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1). Ein Verbot allein genügt allerdings nicht in jedem Fall, eine öffentliche Strasse zu einer Privaten zu machen (vgl. dazu unten, E. 3.1). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf Privatstrassen die Verkehrsregeln gemäss SVG und VRV keine Anwendung finden (vgl. Art. 1 SVG), weshalb nur mit grosser Zurückhaltung von Privatstrassen auszugehen ist. 2.4 Mit Entscheid P 17/021 vom 19. April 2017 verbot der Kantonsgerichtspräsident I Unberechtigten, die vorliegend zu beurteilende Parzelle Nr. X, GB Alpnach, zu befahren. Als Berechtigte wurden insbesondere Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit sowie Besucher und Zubringer genannt. Die Verkehrsfläche darf somit ausdrücklich auch von Personen befahren werden, die als "Besucher" – beispielsweise Gäste, Lieferanten, Handwerker – oder Zubringer eines der an die Strasse angrenzenden Häuser erreichen wollen. 3. 3.1 Im Urteil 6P.104/2003 vom 26. September 2003, E. 3.1, hielt das Bundesgericht fest, eine Verkehrsfläche, die zwar mit einem allgemeinen Fahrverbot und dem Signal "Durchfahrt nur für Garagebesitzer" markiert sei, die aber einige markierte Parkfelder für Besucher aufweise, stehe einem unbestimmbaren Personenkreis offen und stelle daher eine öffentliche Strasse dar. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, das genannte Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2003 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die durch die in Frage stehende Strasse erschlossenen Liegenschaften über keine Besucherparkplätze verfügten und Besucher sowie Handwerker nur nach Voranmeldung ihr Auto abstellen könnten und somit jederzeit bekannt sei, wer die Strasse befahre, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gäste und Handwerker verabreden üblicherweise unabhängig des Vorhandenseins von Besucherparkplätzen einen Termin, da ja sichergestellt werden muss, dass die zu besuchenden Personen überhaupt zu Hause sind. Andere Besucher oder Zubringer, wie beispielsweise Lieferanten, Postboten etc., benötigen hingegen keinen Parkplatz, sondern werden nötigenfalls ihr Fahrzeug kurz am Strassenrand abstellen und können demnach auch ohne Voranmeldung zu den betreffenden Liegenschaften fahren. Soweit sich das Bundesgericht im Urteil 6P.104/2003 auf das Vorhandensein von Besucherparkplätzen stützte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im dortigen Fall zu prüfenden Verkehrsfläche nicht um eine Strasse im engeren Sinne, sondern um einen Parkplatz handelte. Dass ein Parkplatz nur dann als öffentliche Verkehrsfläche gelten kann, wenn nicht alle Parkfelder an bestimmte Personen vermietet werden, sondern einige auch für die allgemeine Nutzung, wenn auch nur von berechtigten Besuchern, bestimmt sind, erklärt sich von selbst. Vorliegend handelt es sich bei der zu prüfenden Verkehrsfläche jedoch nicht um einen Parkplatz, sondern um eine Strasse im eigentlichen Sinne, die, soweit sich den Akten entnehmen lässt, überhaupt keine Parkfelder aufweist – weder für Anwohner, noch für Besucher. Das Fehlen von Parkfeldern für Besucher kann daher im vorliegenden Fall keinen Hinweis darauf geben, ob die Strasse als öffentlich oder privat zu qualifizieren ist. 3.2 Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf das Urteil 6B_630/2015 vom 8. Februar 2015, E. 2.3, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, der zu prüfende Parkplatz sei eine öffentliche Verkehrsfläche, da er nebst den Anwohnern und deren Besucher auch den Kunden der umliegenden Geschäfte zur Verfügung stehe. Aus diesem Urteil kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht der Schluss gezogen werden, der Parkplatz gelte nur deshalb als öffentliche Verkehrsfläche, weil er auch anderen Personen als den Anwohnern und deren Besucher zur Verfügung stand. Ob der Parkplatz auch dann als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen wäre, wenn er ausschliesslich den Anwohnern und deren Besucher zur Verfügung stehen würde, hatte das Bundesgericht nicht zu beurteilen. Auch bei diesem Urteil ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Strasse im eigentlichen Sinne, sondern um einen Parkplatz handelte. 3.3 Die Beschwerdeführer beziehen sich ferner auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.411/2005 vom 21. März 2006 und legen dar, bei einer mit einem allgemeinen Fahrverbot belegten Strasse sei der Benutzerkreis bestimmbar, womit sie automatisch zu einer Privatstrasse werde. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall die Strasse nur mit einer schriftlichen Spezialbewilligung befahren werden durfte. Eine solche ist vorliegend nicht vonnöten: Die Anwohner, Besucher und Zubringer dürfen jederzeit ohne schriftliche Bewilligung die Erschliessungsstrasse befahren. Daher sind die zwei Fälle nicht vergleichbar. 3.4 Wie die Beschwerdeführer richtig anmerken, hielt das Verwaltungsgericht Obwalden in VVGE 1991/92 Nr. 15, E. 7 fest, ein unbestimmter Personenkreis sei dann anzunehmen, wenn die Benutzer nicht in einer persönlichen oder rechtlichen Verbindung untereinander oder zum Berechtigten stehen. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist allerdings unumstritten, dass die in Frage stehende Strasse auch von Besuchern und Zubringern befahren werden darf. Da unter Besuchern nicht nur persönliche Gäste, sondern beispielsweise auch Lieferanten oder Postboten verstanden werden (die entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer üblicherweise keine rechtliche Verbindung zum Belieferten haben, da eine rechtliche Verbindung lediglich mit dem Absender, nicht jedoch mit dem Lieferanten besteht), darf die Strasse demnach auch von Personen benützt werden, die in keiner persönlichen oder rechtlichen Verbindung zu den Berechtigten stehen. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer Vergleiche zu kantonalen oder bundesgerichtlichen Urteilen ziehen, in denen die Öffentlichkeit von Vorplätzen, Parkplätzen oder Hauszufahrten beurteilt wird, so kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden (vgl. auch oben E. 3.1 und 3.2). Vorliegend handelt es sich nicht um eine Zufahrt, sondern um eine eigentliche Strasse, die zwar nur, aber immerhin, 77 m lang ist und derzeit drei Einfamilienhäuser erschliesst. Je nach Entwicklung der Familiensituation, z.B. bei einer Familie mit erwachsenen Kindern, können in einem Einfamilienhaus durchaus mehrere erwachsene Personen leben, die alle einzeln mit dem Auto vom und zum Haus fahren, Besuch empfangen, der mit dem eigenen Auto anreist, beliefert werden etc. Ausserdem erwähnen die Beschwerdeführer ausdrücklich das Raumplanungsziel der Verdichtung gegen innen sowie einen potenziellen Verlust von Bauland, womit sie zumindest andeuten, dass in Zukunft die Parzellen dichter überbaut und damit mehr als drei Einfamilienhäuser durch die Strasse erschlossen werden könnten. 3.6 Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass die Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands dem raumplanerischen Ziel der Verdichtung gegen innen widerspreche. Allerdings schränken alle baugesetzlichen Begrenzungen, seien es Abstands- oder Grössenvorschriften, die Ausnutzung einer Parzelle in einem gewissen Mass. Ziel der schweizerischen Raumplanungspolitik ist eine Erhöhung der Anzahl an Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten pro Flächeneinheit in den bereits überbauten Gebieten (Nutzungsverdichtung). Ein Teilaspekt, jedoch nicht das primäre Ziel, ist die bauliche Verdichtung, also die Vergrösserung der gebauten Fläche (Geschossfläche) pro Flächeninhalt in der Bauzone (Hofstetter-Arnet/Hofstetter/Mundhaas: Verdichtet bauen, in: SJZ 115 (2019) Nr. 11, S. 335 ff., S. 336). Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG, der die Siedlungsentwicklung nach innen als Ziel der Raumplanung erwähnt, ist zudem als Aufgabe an Bund, Kantone und Gemeinden formuliert und nicht direkt anwendbar. Aus der Tatsache, dass bei Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands unter Umständen lediglich ein kleinerer Teil der Parzelle überbaut werden kann, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ansonsten alle Abstandsvorschriften in Frage gestellt werden müssten, was nicht zutreffend sein kann. 3.7 Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den lediglich 0,5 m betragenden Abstand der Zufahrtsstrasse zu zwei bestehenden Scheunen vermag die Beurteilung nicht zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihm gewährt wird. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung erfüllt sind, können aber öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Im letztgenannten Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden (BGE 139 II 49, 61 ff.; 136 I 78 f.; 127 I 2 f.; 123 II 254; 108 Ia 212; VVGE 2011/13 Nr. 50; Häfelin/Müller/Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, 136 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, 604 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 223). Dass die Behörden die Zufahrtsstrasse bisher immer als Privatstrasse beurteilt hätten, behaupten die Beschwerdeführer denn auch zurecht nicht. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erschliessungsstrasse nur einem beschränken Nutzerkreis aus Anwohnern, Besuchern und Zubringern offen steht. Besucher und Zubringer stehen jedoch nicht zwingend in einer persönlichen oder rechtlichen Beziehung zu den Anwohnern der Erschliessungsstrasse S. Damit ist der Kreis der Berechtigten rechtsprechungsgemäss zwar nach Art und Zweck beschränkt, aber unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist demnach eine öffentliche Strasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2013 vom 26. September 2003, E. 3.1.). 4.2 Unbestrittenermassen haben Bauten gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 4 m einzuhalten (Art. 40 Abs. 1 lit. b). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Auflage eines Strassenabstands von 4 m bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist entsprechend abzuweisen. … de| fr | it Schlagworte strasse bundesgericht beschwerdeführer öffentliche strasse strassenabstand parkplatz berechtigter person privatstrasse frage gesetz lediger entscheid benutzung verbindung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMR: Art.1 SVG: Art.1 VRV: Art.1 Weitere Urteile BGer 6B_258/2008 6S.411/2005 6P.104/2013 6B_384/2015 6P.104/2003 6B_630/2015 OGVE 2018/19 Nr. 27 SJZ 11 S.5 Leitentscheide BGE 108-IA-212 123-II-248 S.254 139-II-49 136-I-65 S.78 127-I-1 S.2 VVGE 2011/13 Nr. 50 1991/92 Nr. 15
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) haben Bauten gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 4 m einzuhalten. Unbestritten ist vorliegend, dass der geplante Carport eine Baute ist, auf die die Abstandvorschriften grundsätzlich anzuwenden sind. Umstritten und damit vorliegend zu prüfen ist, ob es sich bei der Zufahrtsstrasse um eine öffentliche Strasse handelt, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, oder um eine Privatstrasse, wie die Beschwerdeführer argumentieren.
E. 2.2 Die Beschwerdeführer legen dar, bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um eine Privatstrasse. Sie sei keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Sackgasse. Sie diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern lediglich als Zubringer für die angrenzenden Liegenschaften. Dies werde durch das am 19. April 2017 verfügte Rechtsverbot belegt. Da die Liegenschaften über keine Besucherparkplätze verfügten, könnten Besucher nur nach Voranmeldung die Strasse befahren, was dazu führe, dass der Kreis der Benutzer jederzeit bestimmbar sei. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts dagegen, der Benutzerkreis der Strasse sei unbestimmt, weshalb es sich um eine öffentliche Strasse handle.
E. 2.3 Der Begriff der öffentlichen Strasse im Baurecht fällt mit jenem nach dem Strassenverkehrsrecht zusammen (Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Baudepartement Obwalden, 1995, S. 81). Nach Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch und damit einem unbestimmten Personenkreis dienen. Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse. Einem unbestimmten Personenkreis dienen Strassen gemäss Bundesgericht, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015; 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016). Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen steht, kann durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1). Ein Verbot allein genügt allerdings nicht in jedem Fall, eine öffentliche Strasse zu einer Privaten zu machen (vgl. dazu unten, E. 3.1). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf Privatstrassen die Verkehrsregeln gemäss SVG und VRV keine Anwendung finden (vgl. Art. 1 SVG), weshalb nur mit grosser Zurückhaltung von Privatstrassen auszugehen ist.
E. 2.4 Mit Entscheid P 17/021 vom 19. April 2017 verbot der Kantonsgerichtspräsident I Unberechtigten, die vorliegend zu beurteilende Parzelle Nr. X, GB Alpnach, zu befahren. Als Berechtigte wurden insbesondere Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit sowie Besucher und Zubringer genannt. Die Verkehrsfläche darf somit ausdrücklich auch von Personen befahren werden, die als "Besucher" – beispielsweise Gäste, Lieferanten, Handwerker – oder Zubringer eines der an die Strasse angrenzenden Häuser erreichen wollen.
E. 3.1 Im Urteil 6P.104/2003 vom 26. September 2003, E. 3.1, hielt das Bundesgericht fest, eine Verkehrsfläche, die zwar mit einem allgemeinen Fahrverbot und dem Signal "Durchfahrt nur für Garagebesitzer" markiert sei, die aber einige markierte Parkfelder für Besucher aufweise, stehe einem unbestimmbaren Personenkreis offen und stelle daher eine öffentliche Strasse dar. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, das genannte Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2003 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die durch die in Frage stehende Strasse erschlossenen Liegenschaften über keine Besucherparkplätze verfügten und Besucher sowie Handwerker nur nach Voranmeldung ihr Auto abstellen könnten und somit jederzeit bekannt sei, wer die Strasse befahre, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gäste und Handwerker verabreden üblicherweise unabhängig des Vorhandenseins von Besucherparkplätzen einen Termin, da ja sichergestellt werden muss, dass die zu besuchenden Personen überhaupt zu Hause sind. Andere Besucher oder Zubringer, wie beispielsweise Lieferanten, Postboten etc., benötigen hingegen keinen Parkplatz, sondern werden nötigenfalls ihr Fahrzeug kurz am Strassenrand abstellen und können demnach auch ohne Voranmeldung zu den betreffenden Liegenschaften fahren. Soweit sich das Bundesgericht im Urteil 6P.104/2003 auf das Vorhandensein von Besucherparkplätzen stützte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im dortigen Fall zu prüfenden Verkehrsfläche nicht um eine Strasse im engeren Sinne, sondern um einen Parkplatz handelte. Dass ein Parkplatz nur dann als öffentliche Verkehrsfläche gelten kann, wenn nicht alle Parkfelder an bestimmte Personen vermietet werden, sondern einige auch für die allgemeine Nutzung, wenn auch nur von berechtigten Besuchern, bestimmt sind, erklärt sich von selbst. Vorliegend handelt es sich bei der zu prüfenden Verkehrsfläche jedoch nicht um einen Parkplatz, sondern um eine Strasse im eigentlichen Sinne, die, soweit sich den Akten entnehmen lässt, überhaupt keine Parkfelder aufweist – weder für Anwohner, noch für Besucher. Das Fehlen von Parkfeldern für Besucher kann daher im vorliegenden Fall keinen Hinweis darauf geben, ob die Strasse als öffentlich oder privat zu qualifizieren ist.
E. 3.2 Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf das Urteil 6B_630/2015 vom 8. Februar 2015, E. 2.3, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, der zu prüfende Parkplatz sei eine öffentliche Verkehrsfläche, da er nebst den Anwohnern und deren Besucher auch den Kunden der umliegenden Geschäfte zur Verfügung stehe. Aus diesem Urteil kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht der Schluss gezogen werden, der Parkplatz gelte nur deshalb als öffentliche Verkehrsfläche, weil er auch anderen Personen als den Anwohnern und deren Besucher zur Verfügung stand. Ob der Parkplatz auch dann als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen wäre, wenn er ausschliesslich den Anwohnern und deren Besucher zur Verfügung stehen würde, hatte das Bundesgericht nicht zu beurteilen. Auch bei diesem Urteil ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Strasse im eigentlichen Sinne, sondern um einen Parkplatz handelte.
E. 3.3 Die Beschwerdeführer beziehen sich ferner auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.411/2005 vom 21. März 2006 und legen dar, bei einer mit einem allgemeinen Fahrverbot belegten Strasse sei der Benutzerkreis bestimmbar, womit sie automatisch zu einer Privatstrasse werde. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall die Strasse nur mit einer schriftlichen Spezialbewilligung befahren werden durfte. Eine solche ist vorliegend nicht vonnöten: Die Anwohner, Besucher und Zubringer dürfen jederzeit ohne schriftliche Bewilligung die Erschliessungsstrasse befahren. Daher sind die zwei Fälle nicht vergleichbar.
E. 3.4 Wie die Beschwerdeführer richtig anmerken, hielt das Verwaltungsgericht Obwalden in VVGE 1991/92 Nr. 15, E. 7 fest, ein unbestimmter Personenkreis sei dann anzunehmen, wenn die Benutzer nicht in einer persönlichen oder rechtlichen Verbindung untereinander oder zum Berechtigten stehen. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist allerdings unumstritten, dass die in Frage stehende Strasse auch von Besuchern und Zubringern befahren werden darf. Da unter Besuchern nicht nur persönliche Gäste, sondern beispielsweise auch Lieferanten oder Postboten verstanden werden (die entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer üblicherweise keine rechtliche Verbindung zum Belieferten haben, da eine rechtliche Verbindung lediglich mit dem Absender, nicht jedoch mit dem Lieferanten besteht), darf die Strasse demnach auch von Personen benützt werden, die in keiner persönlichen oder rechtlichen Verbindung zu den Berechtigten stehen.
E. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer Vergleiche zu kantonalen oder bundesgerichtlichen Urteilen ziehen, in denen die Öffentlichkeit von Vorplätzen, Parkplätzen oder Hauszufahrten beurteilt wird, so kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden (vgl. auch oben E. 3.1 und 3.2). Vorliegend handelt es sich nicht um eine Zufahrt, sondern um eine eigentliche Strasse, die zwar nur, aber immerhin, 77 m lang ist und derzeit drei Einfamilienhäuser erschliesst. Je nach Entwicklung der Familiensituation, z.B. bei einer Familie mit erwachsenen Kindern, können in einem Einfamilienhaus durchaus mehrere erwachsene Personen leben, die alle einzeln mit dem Auto vom und zum Haus fahren, Besuch empfangen, der mit dem eigenen Auto anreist, beliefert werden etc. Ausserdem erwähnen die Beschwerdeführer ausdrücklich das Raumplanungsziel der Verdichtung gegen innen sowie einen potenziellen Verlust von Bauland, womit sie zumindest andeuten, dass in Zukunft die Parzellen dichter überbaut und damit mehr als drei Einfamilienhäuser durch die Strasse erschlossen werden könnten.
E. 3.6 Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass die Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands dem raumplanerischen Ziel der Verdichtung gegen innen widerspreche. Allerdings schränken alle baugesetzlichen Begrenzungen, seien es Abstands- oder Grössenvorschriften, die Ausnutzung einer Parzelle in einem gewissen Mass. Ziel der schweizerischen Raumplanungspolitik ist eine Erhöhung der Anzahl an Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten pro Flächeneinheit in den bereits überbauten Gebieten (Nutzungsverdichtung). Ein Teilaspekt, jedoch nicht das primäre Ziel, ist die bauliche Verdichtung, also die Vergrösserung der gebauten Fläche (Geschossfläche) pro Flächeninhalt in der Bauzone (Hofstetter-Arnet/Hofstetter/Mundhaas: Verdichtet bauen, in: SJZ 115 (2019) Nr. 11, S. 335 ff., S. 336). Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG, der die Siedlungsentwicklung nach innen als Ziel der Raumplanung erwähnt, ist zudem als Aufgabe an Bund, Kantone und Gemeinden formuliert und nicht direkt anwendbar. Aus der Tatsache, dass bei Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands unter Umständen lediglich ein kleinerer Teil der Parzelle überbaut werden kann, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ansonsten alle Abstandsvorschriften in Frage gestellt werden müssten, was nicht zutreffend sein kann.
E. 3.7 Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den lediglich 0,5 m betragenden Abstand der Zufahrtsstrasse zu zwei bestehenden Scheunen vermag die Beurteilung nicht zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihm gewährt wird. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung erfüllt sind, können aber öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Im letztgenannten Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden (BGE 139 II 49, 61 ff.; 136 I 78 f.; 127 I 2 f.; 123 II 254; 108 Ia 212; VVGE 2011/13 Nr. 50; Häfelin/Müller/Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, 136 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, 604 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 223). Dass die Behörden die Zufahrtsstrasse bisher immer als Privatstrasse beurteilt hätten, behaupten die Beschwerdeführer denn auch zurecht nicht.
E. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erschliessungsstrasse nur einem beschränken Nutzerkreis aus Anwohnern, Besuchern und Zubringern offen steht. Besucher und Zubringer stehen jedoch nicht zwingend in einer persönlichen oder rechtlichen Beziehung zu den Anwohnern der Erschliessungsstrasse S. Damit ist der Kreis der Berechtigten rechtsprechungsgemäss zwar nach Art und Zweck beschränkt, aber unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist demnach eine öffentliche Strasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2013 vom 26. September 2003, E. 3.1.).
E. 4.2 Unbestrittenermassen haben Bauten gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 4 m einzuhalten (Art. 40 Abs. 1 lit. b). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Auflage eines Strassenabstands von 4 m bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist entsprechend abzuweisen. … de| fr | it Schlagworte strasse bundesgericht beschwerdeführer öffentliche strasse strassenabstand parkplatz berechtigter person privatstrasse frage gesetz lediger entscheid benutzung verbindung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMR: Art.1 SVG: Art.1 VRV: Art.1 Weitere Urteile BGer 6B_258/2008 6S.411/2005 6P.104/2013 6B_384/2015 6P.104/2003 6B_630/2015 OGVE 2018/19 Nr. 27 SJZ 11 S.5 Leitentscheide BGE 108-IA-212 123-II-248 S.254 139-II-49 136-I-65 S.78 127-I-1 S.2 VVGE 2011/13 Nr. 50 1991/92 Nr. 15
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 27 Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG Abstand von Hochbauten gegenüber öffentlichen Strassen. Begriff der öffentlichen Strasse. Die in Frage stehende Quartierstrasse steht nur einem beschränken Nutzerkreis aus Anwohnern, Besuchern und Zubringern offen. Besucher und Zubringer stehen jedoch nicht zwingend in einer persönlichen oder rechtlichen Beziehung zu den Anwohnern der Erschliessungsstrasse. Damit ist der Kreis der Berechtigten rechtsprechungsgemäss zwar nach Art und Zweck beschränkt, aber unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist demnach im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine öffentliche Strasse. Die Auflage eines Strassenabstandes von 4 m für den in Frage stehende Carport ist nicht zu beanstanden (E. 2 und 3). Daran ändern raumplanerische Ziele wie etwa die Verdichtung oder der Hinweis auf bestehende Nachbarbauten mit geringerem Strassenabstand nichts (E. 3.6 f.). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 2019 (B 18/019). Sachverhalt: A. und K. reichten als Eigentümer der Parzelle Nr. X, ein Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Carports bei der Einwohnergemeinde Alpnach ein. Die Baukommission Alpnach teilte ihnen in der Folge mit, der geplante Carport sei aufgrund einer Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstands nicht bewilligungsfähig und setzte ihnen eine Frist zur Einreichung eines neuen Baugesuchs. Nachdem A. und K. an ihrer Baueingabe festhielten, erteilte der Einwohnergemeinderat Alpnach am 18. Dezember 2017 die Baubewilligung für den Carport mit der Auflage, ihn auf einen Strassenabstand von 4 m zurückzuversetzen. Gegen diesen Beschluss erhoben A. und K. Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Obwalden mit dem sinngemässen Antrag, die Auflage zur Einhaltung des Strassenabstands aufzuheben. Mit Beschluss vom 21. August 2018 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben A. und K. gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 (BauG; GDB 710.1) haben Bauten gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 4 m einzuhalten. Unbestritten ist vorliegend, dass der geplante Carport eine Baute ist, auf die die Abstandvorschriften grundsätzlich anzuwenden sind. Umstritten und damit vorliegend zu prüfen ist, ob es sich bei der Zufahrtsstrasse um eine öffentliche Strasse handelt, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten wird, oder um eine Privatstrasse, wie die Beschwerdeführer argumentieren. 2.2 Die Beschwerdeführer legen dar, bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um eine Privatstrasse. Sie sei keine Durchfahrtsstrasse, sondern eine Sackgasse. Sie diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern lediglich als Zubringer für die angrenzenden Liegenschaften. Dies werde durch das am 19. April 2017 verfügte Rechtsverbot belegt. Da die Liegenschaften über keine Besucherparkplätze verfügten, könnten Besucher nur nach Voranmeldung die Strasse befahren, was dazu führe, dass der Kreis der Benutzer jederzeit bestimmbar sei. Die Vorinstanz hält mit Verweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts dagegen, der Benutzerkreis der Strasse sei unbestimmt, weshalb es sich um eine öffentliche Strasse handle. 2.3 Der Begriff der öffentlichen Strasse im Baurecht fällt mit jenem nach dem Strassenverkehrsrecht zusammen (Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, Baudepartement Obwalden, 1995, S. 81). Nach Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen öffentlich, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch und damit einem unbestimmten Personenkreis dienen. Nicht massgebend sind die Eigentumsverhältnisse. Einem unbestimmten Personenkreis dienen Strassen gemäss Bundesgericht, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015; 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016). Ein privater Vorplatz, der einem unbestimmbaren Personenkreis offen steht, kann durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008, E. 4.1). Ein Verbot allein genügt allerdings nicht in jedem Fall, eine öffentliche Strasse zu einer Privaten zu machen (vgl. dazu unten, E. 3.1). Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass auf Privatstrassen die Verkehrsregeln gemäss SVG und VRV keine Anwendung finden (vgl. Art. 1 SVG), weshalb nur mit grosser Zurückhaltung von Privatstrassen auszugehen ist. 2.4 Mit Entscheid P 17/021 vom 19. April 2017 verbot der Kantonsgerichtspräsident I Unberechtigten, die vorliegend zu beurteilende Parzelle Nr. X, GB Alpnach, zu befahren. Als Berechtigte wurden insbesondere Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit sowie Besucher und Zubringer genannt. Die Verkehrsfläche darf somit ausdrücklich auch von Personen befahren werden, die als "Besucher" – beispielsweise Gäste, Lieferanten, Handwerker – oder Zubringer eines der an die Strasse angrenzenden Häuser erreichen wollen. 3. 3.1 Im Urteil 6P.104/2003 vom 26. September 2003, E. 3.1, hielt das Bundesgericht fest, eine Verkehrsfläche, die zwar mit einem allgemeinen Fahrverbot und dem Signal "Durchfahrt nur für Garagebesitzer" markiert sei, die aber einige markierte Parkfelder für Besucher aufweise, stehe einem unbestimmbaren Personenkreis offen und stelle daher eine öffentliche Strasse dar. Soweit die Beschwerdeführer argumentieren, das genannte Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2003 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die durch die in Frage stehende Strasse erschlossenen Liegenschaften über keine Besucherparkplätze verfügten und Besucher sowie Handwerker nur nach Voranmeldung ihr Auto abstellen könnten und somit jederzeit bekannt sei, wer die Strasse befahre, kann ihnen nicht gefolgt werden. Gäste und Handwerker verabreden üblicherweise unabhängig des Vorhandenseins von Besucherparkplätzen einen Termin, da ja sichergestellt werden muss, dass die zu besuchenden Personen überhaupt zu Hause sind. Andere Besucher oder Zubringer, wie beispielsweise Lieferanten, Postboten etc., benötigen hingegen keinen Parkplatz, sondern werden nötigenfalls ihr Fahrzeug kurz am Strassenrand abstellen und können demnach auch ohne Voranmeldung zu den betreffenden Liegenschaften fahren. Soweit sich das Bundesgericht im Urteil 6P.104/2003 auf das Vorhandensein von Besucherparkplätzen stützte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der im dortigen Fall zu prüfenden Verkehrsfläche nicht um eine Strasse im engeren Sinne, sondern um einen Parkplatz handelte. Dass ein Parkplatz nur dann als öffentliche Verkehrsfläche gelten kann, wenn nicht alle Parkfelder an bestimmte Personen vermietet werden, sondern einige auch für die allgemeine Nutzung, wenn auch nur von berechtigten Besuchern, bestimmt sind, erklärt sich von selbst. Vorliegend handelt es sich bei der zu prüfenden Verkehrsfläche jedoch nicht um einen Parkplatz, sondern um eine Strasse im eigentlichen Sinne, die, soweit sich den Akten entnehmen lässt, überhaupt keine Parkfelder aufweist – weder für Anwohner, noch für Besucher. Das Fehlen von Parkfeldern für Besucher kann daher im vorliegenden Fall keinen Hinweis darauf geben, ob die Strasse als öffentlich oder privat zu qualifizieren ist. 3.2 Die Beschwerdeführer verweisen weiter auf das Urteil 6B_630/2015 vom 8. Februar 2015, E. 2.3, in dem das Bundesgericht festgehalten hat, der zu prüfende Parkplatz sei eine öffentliche Verkehrsfläche, da er nebst den Anwohnern und deren Besucher auch den Kunden der umliegenden Geschäfte zur Verfügung stehe. Aus diesem Urteil kann jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht der Schluss gezogen werden, der Parkplatz gelte nur deshalb als öffentliche Verkehrsfläche, weil er auch anderen Personen als den Anwohnern und deren Besucher zur Verfügung stand. Ob der Parkplatz auch dann als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen wäre, wenn er ausschliesslich den Anwohnern und deren Besucher zur Verfügung stehen würde, hatte das Bundesgericht nicht zu beurteilen. Auch bei diesem Urteil ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine Strasse im eigentlichen Sinne, sondern um einen Parkplatz handelte. 3.3 Die Beschwerdeführer beziehen sich ferner auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.411/2005 vom 21. März 2006 und legen dar, bei einer mit einem allgemeinen Fahrverbot belegten Strasse sei der Benutzerkreis bestimmbar, womit sie automatisch zu einer Privatstrasse werde. Es ist darauf hinzuweisen, dass im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall die Strasse nur mit einer schriftlichen Spezialbewilligung befahren werden durfte. Eine solche ist vorliegend nicht vonnöten: Die Anwohner, Besucher und Zubringer dürfen jederzeit ohne schriftliche Bewilligung die Erschliessungsstrasse befahren. Daher sind die zwei Fälle nicht vergleichbar. 3.4 Wie die Beschwerdeführer richtig anmerken, hielt das Verwaltungsgericht Obwalden in VVGE 1991/92 Nr. 15, E. 7 fest, ein unbestimmter Personenkreis sei dann anzunehmen, wenn die Benutzer nicht in einer persönlichen oder rechtlichen Verbindung untereinander oder zum Berechtigten stehen. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist allerdings unumstritten, dass die in Frage stehende Strasse auch von Besuchern und Zubringern befahren werden darf. Da unter Besuchern nicht nur persönliche Gäste, sondern beispielsweise auch Lieferanten oder Postboten verstanden werden (die entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer üblicherweise keine rechtliche Verbindung zum Belieferten haben, da eine rechtliche Verbindung lediglich mit dem Absender, nicht jedoch mit dem Lieferanten besteht), darf die Strasse demnach auch von Personen benützt werden, die in keiner persönlichen oder rechtlichen Verbindung zu den Berechtigten stehen. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer Vergleiche zu kantonalen oder bundesgerichtlichen Urteilen ziehen, in denen die Öffentlichkeit von Vorplätzen, Parkplätzen oder Hauszufahrten beurteilt wird, so kann diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden (vgl. auch oben E. 3.1 und 3.2). Vorliegend handelt es sich nicht um eine Zufahrt, sondern um eine eigentliche Strasse, die zwar nur, aber immerhin, 77 m lang ist und derzeit drei Einfamilienhäuser erschliesst. Je nach Entwicklung der Familiensituation, z.B. bei einer Familie mit erwachsenen Kindern, können in einem Einfamilienhaus durchaus mehrere erwachsene Personen leben, die alle einzeln mit dem Auto vom und zum Haus fahren, Besuch empfangen, der mit dem eigenen Auto anreist, beliefert werden etc. Ausserdem erwähnen die Beschwerdeführer ausdrücklich das Raumplanungsziel der Verdichtung gegen innen sowie einen potenziellen Verlust von Bauland, womit sie zumindest andeuten, dass in Zukunft die Parzellen dichter überbaut und damit mehr als drei Einfamilienhäuser durch die Strasse erschlossen werden könnten. 3.6 Die Beschwerdeführer argumentieren weiter, dass die Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands dem raumplanerischen Ziel der Verdichtung gegen innen widerspreche. Allerdings schränken alle baugesetzlichen Begrenzungen, seien es Abstands- oder Grössenvorschriften, die Ausnutzung einer Parzelle in einem gewissen Mass. Ziel der schweizerischen Raumplanungspolitik ist eine Erhöhung der Anzahl an Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Beschäftigten pro Flächeneinheit in den bereits überbauten Gebieten (Nutzungsverdichtung). Ein Teilaspekt, jedoch nicht das primäre Ziel, ist die bauliche Verdichtung, also die Vergrösserung der gebauten Fläche (Geschossfläche) pro Flächeninhalt in der Bauzone (Hofstetter-Arnet/Hofstetter/Mundhaas: Verdichtet bauen, in: SJZ 115 (2019) Nr. 11, S. 335 ff., S. 336). Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG, der die Siedlungsentwicklung nach innen als Ziel der Raumplanung erwähnt, ist zudem als Aufgabe an Bund, Kantone und Gemeinden formuliert und nicht direkt anwendbar. Aus der Tatsache, dass bei Einhaltung des gesetzlichen Strassenabstands unter Umständen lediglich ein kleinerer Teil der Parzelle überbaut werden kann, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ansonsten alle Abstandsvorschriften in Frage gestellt werden müssten, was nicht zutreffend sein kann. 3.7 Auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf den lediglich 0,5 m betragenden Abstand der Zufahrtsstrasse zu zwei bestehenden Scheunen vermag die Beurteilung nicht zu beeinflussen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewandt worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es hingegen die Behörden ablehnen, die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben, kann der Bürger unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihm gewährt wird. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine unrechtsgleiche Behandlung erfüllt sind, können aber öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Im letztgenannten Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden (BGE 139 II 49, 61 ff.; 136 I 78 f.; 127 I 2 f.; 123 II 254; 108 Ia 212; VVGE 2011/13 Nr. 50; Häfelin/Müller/Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, 136 f.; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, 604 ff.; Rhinow/Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 223). Dass die Behörden die Zufahrtsstrasse bisher immer als Privatstrasse beurteilt hätten, behaupten die Beschwerdeführer denn auch zurecht nicht. 4. 4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erschliessungsstrasse nur einem beschränken Nutzerkreis aus Anwohnern, Besuchern und Zubringern offen steht. Besucher und Zubringer stehen jedoch nicht zwingend in einer persönlichen oder rechtlichen Beziehung zu den Anwohnern der Erschliessungsstrasse S. Damit ist der Kreis der Berechtigten rechtsprechungsgemäss zwar nach Art und Zweck beschränkt, aber unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist demnach eine öffentliche Strasse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2013 vom 26. September 2003, E. 3.1.). 4.2 Unbestrittenermassen haben Bauten gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand von 4 m einzuhalten (Art. 40 Abs. 1 lit. b). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Auflage eines Strassenabstands von 4 m bestätigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist entsprechend abzuweisen. … de| fr | it Schlagworte strasse bundesgericht beschwerdeführer öffentliche strasse strassenabstand parkplatz berechtigter person privatstrasse frage gesetz lediger entscheid benutzung verbindung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMR: Art.1 SVG: Art.1 VRV: Art.1 Weitere Urteile BGer 6B_258/2008 6S.411/2005 6P.104/2013 6B_384/2015 6P.104/2003 6B_630/2015 OGVE 2018/19 Nr. 27 SJZ 11 S.5 Leitentscheide BGE 108-IA-212 123-II-248 S.254 139-II-49 136-I-65 S.78 127-I-1 S.2 VVGE 2011/13 Nr. 50 1991/92 Nr. 15